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Allgemeine Reisebedingungen ReiseMission GmbH gültig bei Vertragsabschluss ab 01.02.2024

Sehr geehrte Kunden* und Reisende, die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachstehend "Kunde") und der ReiseMission GmbH (nachstehend "RM") ab dem einschließlich 01.02.2024 zustande kommenden Pauschalreisevertrags. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus.

 

1. Abschluss des Reisevertrags

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde RM den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefon, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die elektronische Eingangsbestätigung der Buchungsanfrage stellt keine Annahme des Antrags dar und begründet keine Ansprüche des Kunden auf Vertragsabschluss.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Reisebestätigung) von RM zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form und wird dem Kunden von RM bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich übermittelt. Hierzu ist RM nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.3 Grundlagen des Angebots von RM und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RM für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.4 Die Leistungsverpflichtung von RM ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung. Prospekte und Ausschreibungen Dritter sind für RM nicht verbindlich, sofern sie nicht durch Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von RM gemacht wurden. Ebenso sind Reisevermittler und Leistungsträger von RM nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von RM hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.5 Der Kunde hat für alle Verpflichtungen aus dem Reisevertrag von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RM vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von RM vor, an das RM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn RM bezüglich des neuen Angebots auf Änderungen hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.7 Die von RM gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl und Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3-5, 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrags, wenn dieses zwischen RM und dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist.

1.8 Gem. §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB bestehen bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a, 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Brief, Katalog, Telefonanruf, Telefax, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste) kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB (siehe auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden.

 

2. Bezahlung

2.1 RM darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, sofern ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2 Nach Vertragsabschluss wird gem. § 651k Abs. 4 BGB gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr nach Ziff. 9 abgesagt werden kann.

2.3 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75 pro Person nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.

2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RM zur Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist RM berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziff. 6.2 bis 6.5 zu belasten.

 

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hat RM für die Durchführung der geänderten Reise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.3 RM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch E-Mail, Sprachnachricht) auf klare, verständliche und hervorgehobene Weise zu informieren und darauf hinzuweisen, dass keine oder keine fristgerechte Reaktion des Kunden zur Annahme führt.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Kundenvorgaben, ist der Kunde berechtigt, diese Änderung innerhalb einer von RM gesetzten angemessenen Frist nach Erklärung von RM über die Änderung der Reiseleistung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Reagiert der Kunde gegenüber RM nicht oder nicht fristgerecht, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde gem. Ziff. 3.3 hinzuweisen.

 

4. Umbuchungen

4.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen (Umbuchung) hinsichtlich des Reisetermins, Reiseziels, Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt RM ein Umbuchungsentgelt pro Person in Höhe von EUR 40. Umbuchungen, die erforderlich sind, da RM keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat, sind gebührenfrei möglich.

4.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die binnen 45 Tagen vor Reiseantritt an RM herangetragen werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziff. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei Reisen, die eine Flugbeförderung mit Spar- oder anderen Sondertarifen beinhalten, richtet sich die Umbuchungsgebühr der Flüge nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

4.3 Der Kunde kann gem. § 651e BGB von RM schriftlich verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. RM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder dieses mit den bereits gebuchten Reiseleistungen nicht möglich ist (z. B. bereits eingeholte Gruppenvisa). Mit Eintritt in den Vertrag haften der Dritte und der Kunde als Gesamtschuldner für den Reisepreis und durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Neben den Mehrkosten erhebt RM eine Bearbeitungsgebühr von EUR 40 gegenüber dem Kunden.

 

5. Preisanpassung nach Vertragsschluss

5.1 RM behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651b BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhöhen, soweit:
a) Eine Erhöhung des Preises pro Person für Beförderungskosten aufgrund höhere Treib- oder Energiekosten, oder
b) Eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleitungen (z. B. Touristenabgabe, Flughafengebühr), oder
c) Eine Erhöhung aus einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2 Die Preiserhöhung wird wie folgt berechnet:
a) Bei Erhöhung aus Ziff. 5.1a kann RM bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RM vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung aus Ziff. 5.1b kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung aus Ziff. 5.1c kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RM verteuert hat.

5.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RM den Kunden unverzüglich zu informieren. Preisänderungen sind nur zulässig, sofern RM den Kunden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und die Berechnung der Preiserhöhung mitgeteilt hat. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam, sofern zwischen Vertragsabschluss und Reiseantritt mindestens 4 Wochen liegen (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.

5.4 RM ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziff. 5.1 genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dieses zu niedrigeren Kosten für RM führt. Hat der Kunde mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag abzüglich tatsächlich entstandener Verwaltungsausgaben von RM zu erstatten. Der Kunde hat das Recht, von RM einen Nachweis über tatsächlich entstandene Verwaltungsaufgaben zu verlangen.

 

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Nichtantritt der Reise durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RM. Der Rücktritt von der Reise muss schriftlich an RM erfolgen. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder die Reise nicht an, so verliert RM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RM unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderwärtiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigungen, jedoch mindestens EUR 40 bei Busreisen und mindestens EUR 80 bei Flug- oder Schiffsreisen, pro Person für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen vom Kunden verlangen:

a) Bei Auto-/Bus-/Bahnreisen:
bis 42 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
ab 41 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
ab 21 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
ab 14 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
ab 7 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises

b) Bei Flugreisen:
bis 63 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
ab 62 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
ab 49 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
ab 30 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
ab 3 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises

c) Bei Schiffsreisen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
ab 59 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
ab 29 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
ab 14 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises

d) Bei Flugbeförderungen zu Spar- oder anderen Sondertarifen richtet sich die Stornierungsgebühr der Flüge nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

e) Bei Eintrittskarten, die in den (Zusatz-)Leistungen einer Reise enthalten sind, ist ab dem 60. Tag vor Reiseantritt der volle Preis der Eintrittskarten zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden können.

6.3 RM hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Ziff. 6.2, wenn der Rücktritt des Kunden von RM zu vertreten ist oder ein Rücktritt gem. §§ 651h, 651j BGB erfolgt, da am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Beförderung des Kunden an den Bestimmungsort oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von RM unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.4 Dem Kunden ist es gestattet, RM nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr in Ziff. 6.2 geforderte Pauschale.

6.5 RM behält sich vor, anstelle der Pauschalen nach Ziff. 6.2 eine höhere, individuell zu berechnende Entschädigung zu fordern, soweit RM nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In dem Fall ist RM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was RM durch anderwärtige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

6.6 Ist RM infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat RM dieses unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen nach Rücktrittserklärung, zu leisten.

6.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gem. § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe auch Ziff. 4.3), bleibt hiervon unberührt.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe den Kunden nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. RM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Mitwirkungspflichten des Kunden, Kündigung bei Reisemangel durch den Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich der von RM eingesetzten Reiseleitung bzw. Begleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist von RM keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, RM direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandung zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kunde kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Unterlässt er dies schuldhaft, bestehen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Reiseleiter und Agenturen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Reisemängel oder Ansprüche namens RM anzuerkennen.

8.2 Möchte ein Kunde den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 615i Abs. 2 BGB bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem und RM erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er RM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dieses gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von RM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Vorschrift des § 651j BGB (siehe auch Ziff. 9.3) bleibt hiervon unberührt.

8.3 Bei Flugreisen sind Schäden, Verlust oder Zustellungsverzögerung des Reisegepäcks unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Ohne Anzeige können Ansprüche abgelehnt werden. Eine Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck zusätzlich zur P.I.R. unverzüglich RM, der Reiseleitung oder örtlichen Vertretung von RM anzuzeigen.

8.4 Der Kunde hat RM zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RM mitgeteilten Frist erhält.

 

9. Kündigung durch RM, Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl durch RM

9.1 RM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von RM die Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dieses gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RM beruht. Kündigt RM, so behält RM Anspruch auf den Reisepreis, wobei RM sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen muss, die RM aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

9.2 RM kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nach den folgenden Maßgaben zurücktreten: a) RM hat in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den spätesten Zeitpunkt des Rücktritts durch RM benannt, oder RM hat in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben der Reiseausschreibung verwiesen. b) Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat RM unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und den Kunden in Kenntnis zu setzen. c) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen, zurück.

9.3 Zum Rücktritt vom Reisevertrag durch RM wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (siehe auch Ziff. 6.3) wird auf §651j BGB verwiesen, der wie folgt lautet: "(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Abs. 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von RM für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis je Kunde und Reise beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

10.2 RM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen nur vermittelt werden (z. B. Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w, 651y BGB bleiben hiervon unberührt. RM haftet jedoch, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RM ursächlich war.

 

11. Anspruchsgeltendmachung, Verbraucherstreitbeilegung

11.1 Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber RM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11.2 RM weist im Hinblick auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert RM den Kunden hierüber in geeigneter Form. RM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform, zugänglich unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/, hin.

 

12. Rechtswahl, Gerichtstand

12.1 Der Kunde kann RM nur an ihrem Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts-und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und RM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen RM im Ausland für die Haftung von RM dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2 Für Klagen von RM gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen von RM gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland liegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RM vereinbart.

 

13. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1 Die EU-Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet RM, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

13.2 Steht (Stehen) die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) bei der Buchung noch nicht fest, so ist RM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird (werden). Sobald RM Kenntnis darüber erlangt, welche Fluggesellschaft die Flugbeförderungsleistung durchführen wird, wird sie den Kunden informieren.

13.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RM den Kunden über den Wechsel unverzüglich informieren und alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

13.4 Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en abrufbar.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 RM wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visabestimmungen sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung ggf. notwendiger Visa vor Vertragsabschluss und über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dieses gilt nicht, wenn RM den Kunden hierzu nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Hat der Kunde RM mit der Besorgung notwendiger Visa beauftragt, so haftet RM nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass RM eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Abschluss von Versicherungsleistungen

Beim Abschluss von Versicherungsleistungen über RM gelten die entsprechenden Versicherungsbedingungen des Versicherers Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service GmbH, welche abrufbar sind unter https://www.reisemission-leipzig.de/rechtliches/formblatt-pauschalreise-651a-bgb-versicherungsbestimmungen/.

 

 

* Für eine verbesserte Lesbarkeit wird der Text auf die Verwendung von männlichen Formen beschränkt. Dieses bedeutet in keinem Fall eine Missachtung unserer weiblichen Kundschaft.

 

Reiseveranstalter: ReiseMission GmbH
Registergericht: Amtsgericht Leipzig, HRB 15394
Geschäftsführer: Günter Grünewald
Adresse und Sitz: Jacobstraße 10, D-04105 Leipzig
Telefon: +49 (0)341 308541-0
Telefax: +49 (0)341 308541-29
E-Mail: info@remove-this.reisemission-leipzig.de

(Stand 06/2018)

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